1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“
genannt) gelten für alle von LAB42FILMS OG (im folgenden
Auftragnehmer – „AN“ – oder LAB42FILMS OG genannt) durchgeführten Aufträge,
Angebote, Lieferungen und technischen, gestalterischen, (bild-) journalistischen und
redaktionellen Leistungen, sowie die Vermietung, entgeltlichen oder unentgeltlichen
zeitweisen Überlassung von technischen Geräten im Zusammenhang mit, bzw. zur
Herstellung jedweder Film und Videowerke (im folgenden „Filmwerk“ genannt).
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des
Angebots des AN durch den Auftraggeber / Kunden (im folgenden Auftraggeber oder Kunde
genannt), spätestens jedoch mit der Verwertung, bzw. Benutzung in jedweder Form.
3. Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei
Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit
widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine
Gültigkeit, es sei denn, dass der AN diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche
Einbeziehung und für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des
AN.
1. Ein Auftrag (Vertrag) kommt zustande, wenn der Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen
oder mündlichen Angebotes des AN dieses schriftlich oder mündlich angenommen hat, oder,
wenn im Falle einer mündlichen Vertragsannahme, sei es durch den AN oder durch den
Auftraggeber, der AN die mündliche Angebotsannahme schriftlich oder mündlich bestätigt
hat. Fehlt es an einer schriftlichen Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag spätestens durch
die Ausführung desselben zustande.
2. Sämtliche Angebote des AN erfolgen freibleibend.
3. Entwürfe, Exposés, Treatments, Manuskripte, Storyboards, Drehbücher,
Leistungsbeschreibungen usw., Angebote oder Schriftstücke des AN können nur annähernd
maßgebend sein. Der AN behält sich vor, anstelle von vereinbarten Leistungen oder
Gegenständen solche zu liefern, die der fortschreitenden Entwicklung entsprechen, wenn die
technische oder inhaltliche Leistung nahezu erreicht oder übertroffen wird.
4. Die vom AN angebotenen Preise sind 14 Tage ab Angebotsabgabe gültig, soweit keine
anderen Preisbindungsfristen vereinbart wurden. Nach fristgerechter Auftragserteilung durch
den Kunden wird der Angebotspreis bindend.
1.Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Alle sich aus dem Vertrag zwischen dem AN und dem Auftraggeber ergebenden
Zahlungsverpflichtungen gelten als in Euro vereinbart.
3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr
als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise;
diese dürfen jedoch nicht mehr als 15% über dem ursprünglich vereinbarten Preis liegen.
4. Der AN ist berechtigt, branchenübliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Soweit nicht
anders vereinbart, werden folgende Abschlagszahlung berechnet: 1/3 des Auftragswertes nach
Auftragserteilung, 1/3 bei Produktions-/ Arbeitsbeginn und 1/3 nach Fertigstellung aller
Arbeiten.
5. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten
Produktionskosten üblicherweise nicht enthalten. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart,
werden aus diesem Titel anfallende Mehrkosten nach belegtem Aufwand zzgl. HU in
Rechnung gestellt.
1. Die Zahlung gilt nach Geldeingang bei dem AN als erfolgt.
2. Erfolgt die Auslieferung / Leistungserbringung per Rechnung, ist der Rechnungsbetrag
sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt mit der
Rechnung ein Zahlungsziel zu setzen, bei dessen Überschreitung der Auftraggeber in
Verzug gerät. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 3% über dem Diskontsatz der österr. Nationalbank, jedoch mindestens 9% p.a. zu
verlangen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder
Konkursanmeldungen während einer laufenden Produktion dem AN unverzüglich mitzuteilen.
In diesem Fall ist der AN berechtigt weitere Leistungen von einer angemessenen
Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die den AN für den gesamten geschuldeten Betrag
absichert. Wird keine Sicherheit in angemessener Form erbracht, ist der AN berechtigt vom
Vertrag zurück zu treten. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden – egal aus welchem
Grund – ist LAB42FILMS OG berechtigt, sich aus solchen Sicherheiten zu befriedigen, die
der Kunde aus anderen Geschäftsbeziehungen mit LAB42FILMS OG auf diese Unternehmen
übertragen hat. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verwertung von zur Sicherheit
übergebenen bzw. übertragenen Gegenständen und übertragenen Auswertungsrechten.
4. Bisher erbrachte Lieferungen und Leistungen werden in Rechnung gestellt. Die
Eigentumsrechte an sämtlichen Waren und Lieferungen, sowie sämtliche Rechte an
erbrachten technischen, geistigen, gestalterischen, journalistischen und redaktionellen
Leistungen, insbesondere jegliche Nutzungsrechte an audiovisuellem-, fotografischem und
schriftlichem Material (Filmwerke), verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten
vereinbarten Kaufpreises, aller Honorare, Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten bei
dem AN. 5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Noch ausstehende
Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurück zu halten. Der Kunde ist zur
Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
1. Besteht die angeforderte Leistung des AN in der Vermietung, der entgeltlichen oder
unentgeltlichen Überlassung von technischen Geräten zur Herstellung von Film- und
Videowerken, gelten in Erweiterung dieser AGB die „Allgemeinen Nutzungsbedingungen für
technische Geräte der LAB42FILMS OG GmbH“ in der jeweils neuesten Fassung, die auf
Verlangen zugesandt werden können.
2. Alle Versendungen und Rücksendungen von technischem Gerät oder jedweden sonstigen
Erzeugnissen / Leistungen, wie z.B. Filmwerke und Datenträger, erfolgen auf Gefahr des
Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport mit Fahrzeugen des AN durchgeführt wird
und solange sich die Waren auf dem Transportweg befinden.
3. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart ist.
4. Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Versand oder die Zustellung verzögert, geht die
Gefahr vom Bestehen der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über.
5. Der AN ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
6. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Filmwerkes Änderungen der zeitlichen
Disposition, des Manuskripts, Storyboards, Drehbuches oder bereits hergestellter Filmteile, so
gehen diese Änderungen und daraus resultierende Kosten zu seinen Lasten, sofern es sich
nicht um Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der AN hat den Auftraggeber
unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
7. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dies dem AN
(Urheber) schriftlich mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen
vorzunehmen oder die Genehmigung zu erteilen, diese Änderungen von Dritten vornehmen
zu lassen. Die Kosten derartiger Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Der Auftrag gilt als erfüllt, bzw. die Leistung gilt als erbracht, sobald das Filmwerk durch
den Auftraggeber einer Nutzung zugeführt wird, auch wenn dieser das Filmwerk vorher nicht
abgenommen, schriftlich oder mündlich freigegeben hat.
1. Eine Festsetzung von Lieferterminen oder Fristen bedarf stets der Schriftform. Die Frist
beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der
restlosen Klärung aller Einzelheiten des Geschäfts, sowie der Beibringung der vom
Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen
Informationen und Einzelanweisungen und ggf. erforderlich werdenden Genehmigungen jeder
Art. Dies gilt insbesondere wenn die Leistungserbringung des AN von Genehmigungen, dem Einverständnis, der Duldung oder der aktiven / passiven Unterstützung Dritter abhängt.
Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist. Diese
beginnt nach Einigung über die gewünschten Änderungen neu zu laufen.
2. Hat der AN vereinbarte Termine oder Fristen schuldhaft nicht eingehalten, ist der
Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern er vorher dem AN schriftlich
eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
3. Liefer und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von
wetterbedingten (ganz oder teilweisen) Verschiebungen einzelner oder mehrerer Drehtage
(Wetterrisiko), sowie aufgrund von anderen Ereignissen, die dem AN die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder
Unterlieferanten des AN eintreten, hat der AN nicht zu vertreten (ausgenommen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit). Sie berechtigen den AN die Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die bisher erbrachten Leistungen
werden jedoch in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
1. Das Urheberrecht gem. § 38/1 Urh.G. und sämtliche Nutzungsrechte an allen erbrachten
Filmwerken, Lieferungen und Leistungen liegen bei dem AN.
2. Der AN erteilt dem Auftraggeber nur gem. vorheriger schriftlicher Vereinbarung und unter
Vorbehalt der vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars, sowie
aller Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten, die folgenden (einfachen) Nutzungsrechte:
das Recht zur Verbreitung, das Recht zur Vermietung und zum Verleih, das Recht zur
öffentlichen Wiedergabe.
3. Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte, sowie die Erteilung des
Vervielfältigungsrechtes sind gesondert zu vereinbaren und kostenpflichtig.
4.Der AN behält in jedem Fall ein eingeschränktes Nutzungsrecht an dem von Ihm
produzierten Filmwerks und dem Drehmaterial und zwar in dem Sinne, dass er das
Bildmaterial zur Demonstration des eigenen Leistungsbeweises, auch anlässlich von
Wettbewerben und Festivals verwerten und nutzen darf.
5. Soweit überhaupt vereinbart, gehen Eigentumsrechte des AN erst mit vollständiger Zahlung
des vereinbarten Preises auf den Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere bei Kaufverträgen,
bei denen Eigentumsvorbehalt zugunsten des AN vereinbart wird.
6. Soweit der Auftraggeber von dem AN empfangene Leistungen, insbesondere Waren, an
Dritte weitergibt, tritt er hiermit schon jetzt sämtliche daraus gegenüber
diesem Kunden entstehende Ansprüche an den AN ab. Der AN ist zu jeder Zeit berechtigt, die
Abtretung offen zu legen. Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, dem AN über den
Vergleich unter Eigentumsvorbehalt stehender Geschäfte zu unterrichten und über den
Bestand abgetretener Forderungen Auskunft zu erteilen.
7. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial
(Bild und Ton) insbesondere Negative, Masterbänder, digitale Datenträger und ebenso das
Restmaterial beim AN. 8. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den
Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim AN oder bei einer von ihm beauftragten
Kopieranstalt gelagert wird.
1. Der Auftraggeber trägt das volle und alleinige Risiko der urheberrechtlichen und (schutz-)
rechtlichen Zulässigkeit des erteilten Auftrags und stellt den AN in allen
Fällen von der Inanspruchnahme dritter Rechtsinhaber frei.
2. Der AN übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen
oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular /
Disclaimer beigefügt.
3. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, sowie die
Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem
Auftraggeber.
4. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der
konkreten Veröffentlichung und Nutzung ergebenden Sinnzusammenhänge.
1. Erfüllungsort ist Graz.
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch Scheck- und Wechselprozesse, ist nach Wahl des
AN Graz oder der Sitz des Kunden. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen zwischen LAB42FILMS OG und dem Kunden ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind
durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommen.