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AGB

Facts & Figures

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen von LAB42FILMS OG, Stand 01.01.2012

 

I. Allgemeines     

 

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“

genannt) gelten für alle von LAB42FILMS OG (im folgenden 

Auftragnehmer – „AN“ – oder LAB42FILMS OG genannt) durchgeführten Aufträge,

Angebote, Lieferungen und technischen, gestalterischen, (bild-) journalistischen und

redaktionellen Leistungen, sowie die Vermietung, entgeltlichen oder unentgeltlichen

zeitweisen Überlassung von technischen Geräten im Zusammenhang mit, bzw. zur

Herstellung jedweder Film und Videowerke (im folgenden „Filmwerk“ genannt). 

 

2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des

Angebots des AN durch den Auftraggeber / Kunden (im folgenden Auftraggeber oder Kunde

genannt), spätestens jedoch mit der Verwertung, bzw. Benutzung in jedweder Form. 

 

3. Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei

Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit

widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine

Gültigkeit, es sei denn, dass der AN diese schriftlich anerkennt. 

 

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche

Einbeziehung und für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des

AN.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss    

 

1. Ein Auftrag (Vertrag) kommt zustande, wenn der Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen

oder mündlichen Angebotes des AN dieses schriftlich oder mündlich angenommen hat, oder,

wenn im Falle einer mündlichen Vertragsannahme, sei es durch den AN oder durch den

Auftraggeber, der AN die mündliche Angebotsannahme schriftlich oder mündlich bestätigt

hat. Fehlt es an einer schriftlichen Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag spätestens durch

die Ausführung desselben zustande. 

 

2. Sämtliche Angebote des AN erfolgen freibleibend. 

 

3. Entwürfe, Exposés, Treatments, Manuskripte, Storyboards, Drehbücher,

Leistungsbeschreibungen usw., Angebote oder Schriftstücke des AN können nur annähernd

maßgebend sein. Der AN behält sich vor, anstelle von vereinbarten Leistungen oder

Gegenständen solche zu liefern, die der fortschreitenden Entwicklung entsprechen, wenn die

technische oder inhaltliche Leistung nahezu erreicht oder übertroffen wird. 

 

4. Die vom AN angebotenen Preise sind 14 Tage ab Angebotsabgabe gültig, soweit keine

anderen Preisbindungsfristen vereinbart wurden. Nach fristgerechter Auftragserteilung durch

den Kunden wird der Angebotspreis bindend.

 

 III. Preise     

 

1.Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 

 

2. Alle sich aus dem Vertrag zwischen dem AN  und dem Auftraggeber ergebenden 

Zahlungsverpflichtungen gelten als in Euro vereinbart. 

 

3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr

als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise;

diese dürfen jedoch nicht mehr als 15% über dem ursprünglich vereinbarten Preis liegen. 

 

4. Der AN ist berechtigt, branchenübliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Soweit nicht

anders vereinbart, werden folgende Abschlagszahlung berechnet: 1/3 des Auftragswertes nach

Auftragserteilung, 1/3 bei Produktions-/ Arbeitsbeginn und 1/3 nach Fertigstellung aller

Arbeiten. 

 

5. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten

Produktionskosten üblicherweise nicht enthalten. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart,

werden aus diesem Titel anfallende Mehrkosten nach belegtem Aufwand zzgl. HU in

Rechnung gestellt.

 

IV. Zahlungsbedingungen     

 

1. Die Zahlung gilt nach Geldeingang bei dem AN als erfolgt. 

 

2. Erfolgt die Auslieferung / Leistungserbringung per Rechnung, ist der Rechnungsbetrag 

sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt mit der

Rechnung ein Zahlungsziel zu setzen, bei dessen Überschreitung der Auftraggeber in 

Verzug gerät. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe

von 3% über dem Diskontsatz der österr. Nationalbank, jedoch mindestens 9% p.a. zu 

verlangen. 

 

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder

Konkursanmeldungen während einer laufenden Produktion dem AN unverzüglich mitzuteilen.

In diesem Fall ist der AN berechtigt weitere Leistungen von einer angemessenen

Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die den AN für den gesamten geschuldeten Betrag

absichert. Wird keine Sicherheit in angemessener Form erbracht, ist der AN berechtigt vom

Vertrag zurück zu treten. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden – egal aus welchem

Grund – ist LAB42FILMS OG  berechtigt, sich aus solchen Sicherheiten zu befriedigen, die

der Kunde aus anderen Geschäftsbeziehungen mit LAB42FILMS OG auf diese Unternehmen

übertragen hat. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verwertung von zur Sicherheit

übergebenen bzw. übertragenen Gegenständen und übertragenen Auswertungsrechten. 

 

4. Bisher erbrachte Lieferungen und Leistungen werden in Rechnung gestellt. Die

Eigentumsrechte an sämtlichen Waren und Lieferungen, sowie sämtliche Rechte an

erbrachten technischen,  geistigen, gestalterischen, journalistischen und redaktionellen

Leistungen, insbesondere jegliche Nutzungsrechte an audiovisuellem-, fotografischem und

schriftlichem Material (Filmwerke), verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten

vereinbarten Kaufpreises, aller Honorare, Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten bei

dem AN.  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn

Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Noch ausstehende

Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurück zu halten. Der Kunde ist zur

Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf

dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

V. Leistungsumfang, Gefahrenübergang, Erfüllung       

 

1. Besteht die angeforderte Leistung des AN in der Vermietung, der entgeltlichen oder

unentgeltlichen Überlassung von technischen Geräten zur Herstellung von Film- und

Videowerken, gelten in Erweiterung dieser AGB die „Allgemeinen Nutzungsbedingungen für

technische Geräte der LAB42FILMS OG GmbH“ in der jeweils neuesten Fassung, die auf

Verlangen zugesandt werden können. 

 

2. Alle Versendungen und Rücksendungen von technischem Gerät oder jedweden sonstigen 

Erzeugnissen / Leistungen, wie z.B. Filmwerke und Datenträger, erfolgen auf Gefahr des

Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport mit Fahrzeugen des AN durchgeführt wird 

und solange sich die Waren auf dem Transportweg befinden. 

 

3. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn frachtfreie Lieferung

vereinbart ist. 

 

4. Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Versand oder die Zustellung verzögert, geht die

Gefahr vom Bestehen der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. 

 

5. Der AN ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. 

 

6. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Filmwerkes Änderungen der zeitlichen

Disposition, des Manuskripts, Storyboards, Drehbuches oder bereits hergestellter Filmteile, so

gehen diese Änderungen und daraus resultierende Kosten zu seinen Lasten, sofern es sich

nicht um Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der AN hat den Auftraggeber

unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. 

 

7. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dies dem AN 

(Urheber) schriftlich mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen

vorzunehmen oder die Genehmigung zu erteilen, diese Änderungen von Dritten vornehmen

zu lassen. Die Kosten derartiger Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

 

8. Der Auftrag gilt als erfüllt, bzw. die Leistung gilt als erbracht, sobald das Filmwerk durch

den Auftraggeber einer Nutzung zugeführt wird, auch wenn dieser das Filmwerk vorher nicht

abgenommen, schriftlich oder mündlich freigegeben hat.

 

VI. Fristen und Termine     

 

1. Eine Festsetzung von Lieferterminen oder Fristen bedarf stets der Schriftform. Die Frist

beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der

restlosen Klärung aller Einzelheiten des Geschäfts, sowie der Beibringung der vom

Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen

Informationen und Einzelanweisungen und ggf. erforderlich werdenden Genehmigungen jeder

Art. Dies gilt insbesondere wenn die Leistungserbringung des AN von Genehmigungen, dem Einverständnis, der Duldung oder der aktiven / passiven Unterstützung Dritter abhängt.

Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist. Diese

beginnt nach Einigung über die gewünschten Änderungen neu zu laufen. 

 

2. Hat der AN vereinbarte Termine oder Fristen schuldhaft nicht eingehalten, ist der 

Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern er vorher dem AN schriftlich

eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

 

3. Liefer und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von

wetterbedingten (ganz oder teilweisen) Verschiebungen einzelner oder mehrerer Drehtage 

(Wetterrisiko), sowie aufgrund von anderen Ereignissen, die dem AN die Lieferung

wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder 

Unterlieferanten des AN eintreten, hat der AN nicht zu vertreten (ausgenommen Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit). Sie berechtigen den AN die Leistung um die Dauer der Behinderung

zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten

Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die bisher erbrachten Leistungen

werden jedoch in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

 

VII. Urheberrechte, Verwertungsrechte       

 

1. Das Urheberrecht gem. § 38/1 Urh.G. und sämtliche Nutzungsrechte an allen erbrachten

Filmwerken, Lieferungen und Leistungen liegen bei dem AN.

 

2. Der AN erteilt dem Auftraggeber nur gem. vorheriger schriftlicher Vereinbarung und unter

Vorbehalt der vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars, sowie 

aller Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten, die folgenden (einfachen) Nutzungsrechte:

das Recht zur Verbreitung, das Recht zur Vermietung und zum Verleih, das Recht zur 

öffentlichen Wiedergabe. 

 

3. Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte, sowie die Erteilung des

Vervielfältigungsrechtes sind gesondert zu vereinbaren und kostenpflichtig. 

 

4.Der AN behält in jedem Fall ein eingeschränktes Nutzungsrecht an dem von Ihm

produzierten Filmwerks und dem Drehmaterial und zwar in dem Sinne, dass er das

Bildmaterial zur Demonstration des eigenen Leistungsbeweises, auch anlässlich von

Wettbewerben und Festivals verwerten und nutzen darf. 

 

5. Soweit überhaupt vereinbart, gehen Eigentumsrechte des AN erst mit vollständiger Zahlung

des vereinbarten Preises auf den Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere bei Kaufverträgen,

bei denen Eigentumsvorbehalt zugunsten des AN vereinbart wird. 

 

6. Soweit der Auftraggeber von dem AN empfangene Leistungen, insbesondere Waren, an

Dritte weitergibt, tritt er hiermit schon jetzt sämtliche daraus gegenüber 

diesem Kunden entstehende Ansprüche an den AN ab. Der AN ist zu jeder Zeit berechtigt, die

Abtretung offen zu legen. Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, dem AN über den 

Vergleich unter Eigentumsvorbehalt stehender Geschäfte zu unterrichten und über den

Bestand abgetretener Forderungen Auskunft zu erteilen. 

 

7. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial

(Bild und Ton) insbesondere Negative, Masterbänder, digitale Datenträger und ebenso das

Restmaterial beim AN.  8. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den

Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim AN oder bei einer von ihm beauftragten 

Kopieranstalt gelagert wird.

 

VIII. Haftung      

 

1. Der Auftraggeber trägt das volle und alleinige Risiko der urheberrechtlichen und (schutz-)

rechtlichen Zulässigkeit des erteilten Auftrags und stellt den AN in allen 

Fällen von der Inanspruchnahme dritter Rechtsinhaber frei. 

 

2. Der AN übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen

oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular /

Disclaimer beigefügt. 

 

3. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, sowie die

Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem

Auftraggeber. 

 

4. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der 

konkreten Veröffentlichung und Nutzung ergebenden Sinnzusammenhänge.

 

IX. Schlussbestimmungen       

 

1. Erfüllungsort ist Graz. 

 

2. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch Scheck- und Wechselprozesse, ist nach Wahl des

AN Graz oder der Sitz des Kunden. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht. 

 

3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen

sonstiger Vereinbarungen zwischen LAB42FILMS OG und dem Kunden ganz oder teilweise

unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen

oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind

durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten

kommen.